Werbung zum Abheben
Sie verdienen überdurchschnittlich gut, sind gebildet und gehen häufig in die Luft. Geschäftsreisende sind eine hochkarätige und begehrte Zielgruppe. Was also läge da näher, als die Flughäfen zielgruppenaffin zu plakatieren? Von Dolce & Gabbana über Porsche bis Rolex und Mont Blanc.
Wenn es denn so einfach wäre, stöhnt dagegen manch Mediaplaner. Denn: Werbung auf Flughäfen ist harte Patchwork-Planung. Jeder Airport hat sein ganz eigenes Portfolio an Werbeangeboten und Formaten - angefangen von den schon legendären Parallelogrammen (München) bis hin zu den leidlich praktischen Quadraten (Düsseldorf). Ergo: Für Werbeauftritte auf deutschen Flughäfen gibt es keine einheitlichen Standards. Jeder kocht sein eigenes Vermarktungssüppchen.
Das soll sich schnell ändern, dank der Initiative Airport Media (IAM). Mitte November haben sich die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV) sowie die Airports von Wien und Zürich zu dieser Interessensgemeinschaft zusammengeschlossen. Zielsetzung: Gattungsmarketing für Flughafenwerbung. Mit alten Vorurteilen soll ebenso aufgeräumt werden wie mit dem Format- und Angebots-Durcheinander. 200 Millionen Passagiere - das sind nicht nur elitäre Business-Zielgruppen, sondern auch immer mehr Privatreisende und Pauschaltouristen. Und alle fein säuberlich über die Terminalzuordnungen zu selektieren.
Nicht nur das: Die Buchungsprozesse wurden vereinfacht, die Belegungszeiträume verkürzt. Statt einem Jahr, wie es vor gar nicht langer Zeit noch Usus war, können etwa in München inzwischen auch nur zwei Wochen gebucht werden. Auch sind dort die Tage der heißgeliebten wie ebenso leidenschaftlich gehassten Parallelogramme gezählt. Ersetzt werden sie durch Leuchtkästen in Standardnormen. Längst müssen die Flughafen-Auftritte auch nicht mehr auf Sondermaterialien produziert werden. Damit soll Kreativen, Mediaplanern und Endkunden das Geschäft erleichtern werden. Möglich soll (fast) alles sein - von der individuellen Inszenierung bis zum Standard.
Quelle: WuV 48/06
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